WADI e.V., November 2002
Rückkehrgefährdung für abgelehnte Asylbewerber aus dem Irak
Vermehrt sprechen in letzter Zeit Gerichte
aber auch Gutachten etwa des "Deutschen
Orient Instituts", von der Möglichkeit,
abgelehnte irakische Flüchtlinge
könnten in den Irak zurückgeführt
werden. Zugleich wird auf den kurdischen
Nordirak als "inländische Fluchtalternative"
verwiesen.
Seit Jahren kritisieren wir die Konstruktion
dieser "inländischen Fluchtalternative",
da Irakisch-Kurdistan weder sicher noch
international anerkannt ist. Aussagen
über die vermeintliche "Sicherheit"
dort haben keinerlei langfristige Gültigkeit,
jeden Tag könnte dort irakisches
Militär erneut einmarschieren - wie
1996 geschehen. Deshalb auch kommt die
Schweizerische Flüchtlingshilfe in
ihrem neuesten Lagebericht zu dem Schluss:
"Da die quasi-staatlichen Autoritäten
Nordiraks weder international anerkannt
noch dauerhaft sind, zudem der irakische
Geheimdienst auch in kurdischem Territorium
aktiv ist, können Personen in der
irakischen "Sicherheitszone"
keinen effektiven Schutz gewinnen."
Diese Situation hat sich, seit die USA
ankündigte, Saddam stürzen zu
wollen, noch einmal verschärft, fürchten
die Kurden doch prominente Opfer eines
Vergeltungsschlages des Irak zu werden.
Die folgenden Ausführungen gelten
also nicht nur für Iraker aus dem
Zentralirak, sondern auch für Kurden,
da ja der Irak weiter Anspruch auf den
Norden aufrecht erhält und völkerrechtlich
dort auch der legitime Souverän ist.
Bislang wurden noch keine Asylbewerber aus Europa in den Zentralirak abgeschoben, die Rückführung in den Norden läuft bislang als freiwillige Rückkehr unter Beihilfe der International Organisation of Migration, die behauptet ein monitoring durchzuführen, dies aber de facto nicht tut, sondern Rückkehrer lediglich bis an den Grenzposten Habur/ Ibrahim Khalil begleitet und dort der KDP übergibt.
Aufgrund der Tatsache, dass glaubhafte Fallbeispiele über die Behandlung abgelehnter bzw. abgeschobener irakischer Asylbewerber im Irak nicht vorliegen, gilt es, bei der Einschätzung einer Rückkehrgefährdung aufgrund der Asylantragstellung in Deutschland, die entsprechende Rechtsgrundlage im Irak selbst zu untersuchen, sowie hilfsweise auf ähnliche Fälle zurückzugreifen, die Aufschluss über eine wahrscheinliche Handhabung geben.
Zudem ist die Möglichkeit kumulativer
Verfolgungsgründe zu berücksichtigen,
die insbesondere aufgrund der oft unsystematischen
Vorgehensweise irakischer Behörden
und Sicherheitskräfte und vor dem
Hintergrund einer vielfach konstatierten
Ausweitung der Verfolgungsmaßnahmen
im Sinne einer "präventiven"
Repression auch auf solche Bevölkerungsteile,
die sich im traditionellen Sinne nicht
exponiert oppositionell betätigt
haben, eine reale Bedrohung darstellen
können.
Ein Verwaltungsgericht etwa ist in einem
uns bekannten Fall "nicht mehr
davon überzeugt, dass allein die
illegale Ausreise und/oder die Asylantragstellung
in der Bundesrepublik Deutschland zur
politischen Verfolgung bei Rückkehr
der Betroffenen in den Zentral-Irak führt".
Eine Einschätzung, die zunehmend
von anderen Behörden in Deutschland
und Europa geteilt wird, weshalb im folgenden
dargelegt werden soll, welche Hinweise
und Rechtsgrundlagen für bzw. gegen
eine Rückkehrgefährdung sprechen
1. Generelle Probleme bei der Einschätzung
einer Rückkehrgefährdung und
Straftatbestände, die die Asylantragstellung
im Ausland berühren
Es ist festzuhalten, dass die dekretäre Rechtspraxis im Irak nicht systematisch erfasst wird und selbst Uneinigkeit herrscht, ob der Tatbestand "Asylantragstellung im Ausland" als eigenständige Strafe nach irakischem StGB bzw. per Dekret definiert ist. In einem Gutachten der Alliance Universelle pour la Justice (www.i-a-j.org) wird davon ausgegangen, dass auch auf "Flucht ins Ausland" selbst die Todesstrafe steht. Allgemein aber wird auf den Tatbestand der illegalen Landesflucht gem. § 111, Art. 25 irak. StGB verwiesen. Vor dem Hintergrund der bekannten Rechtspraxis im Irak ist darüber hinaus zu erwägen, welche weiteren Straftatbestände durch die Stellung eines Asylantrags im Ausland erfüllt werden können, wobei die jeweils besonderen Umstände des Antragstellers (dessen regionaler, ethnischer, familiärer, religiöser oder politischer Hintergrund) beachtet werden müssen.
Darüber hinaus sind bei der Asylantragstellung generell gegebene Voraussetzungen zu beachten:
- Deutschland wird als westlicher Staat und Verbündeter der USA - ungeachtet tagespolitischer Haltungen - als feindlich eingestuft.
- Bei der Asylantragstellung werden Informationen über das Leben im Irak, mitunter (bei Offizieren, Beamten etc.) auch Informationen über militärische, wirtschaftliche, nachrichtendienstliche Vorgänge, bzw. über Verfolgungspraktiken etc. an deutsche Behörden weitergegeben.
- Bei der Asylantragstellung wird zwangsläufig ein negatives Bild des Irak gezeichnet.
- Die Asylantragstellung ist vor dem Hintergrund der bereits per irakischer Verfassung geforderten Loyalität der Bürger zum Staat (s.u.) als Ausdruck von Dissidenz zu verstehen.
Hinzu kommen im Einzelfall weitere Aspekte, die zu berücksichtigen sind:
- Beamte, Geheimnisträger und Militärangehörige, sowie deren Familienmitglieder unterliegen einer besonderen Verschwiegenheitspflicht, die mit der Asylantragstellung verletzt wird.
- Mitglieder der Ba'th-Partei unterliegen einem gesonderten Verbot der Kontaktaufnahme mit dem Ausland - "Verrat an der Partei" wird drakonisch bestraft.
- Zur Finanzierung der Flucht werden häufig Gegenstände oder Immobilien illegal veräußert, Pässe werden gefälscht oder illegal von korrupten Beamten erworben, Devisen werden auf dem illegalen Währungsmarkt erworben. Illegale Währungsgeschäfte und Schwarzmarkthandel werden nach Dekret Nr. 74 v. 23. Juni 1994 mit langjährigen Haftstrafen, sowie der Amputation der rechten Hand, im Wiederholungsfalle mit der zusätzlichen Amputation des linken Fußes bestraft.
Dementsprechend kann festgehalten werden, dass über den Straftatbestand der "illegalen Ausreise" gem. § 111, Art. 25 irak. StGB hinaus eine ganze Reihe anderer Straftatbestände durch die Asylantragstellung in Deutschland potentiell erfüllt werden. Dies betrifft insbesondere folgende Straftatbestände:
- Verbrechen gegen die innere und äußere Sicherheit (Art. 156 - 222 irak. StGB). Darunter fallen: Die Kontaktaufnahme mit Behörden des feindlichen Auslands, die Weitergabe von Informationen über den irakischen Staat, die Weitergabe von Militärgeheimnissen, etc..
- Die Bestrafung fremder bzw. feindlicher "intelligence" (Dekret Nr. 141, v. 1974). Hierzu zählt die Zusammenarbeit mit Polizeidienststellen im feindlichen Ausland, wobei der Begriff "Zusammenarbeit" nicht enger definiert ist.
- Verbrechen gegen die öffentliche Autorität (Art. 223 - 226 irak. StGB). Hierzu zählt unter anderem die Verbreitung von Falschnachrichten im Ausland.
- Verbrechen gegen die nationale Wirtschaft und den Handel (Art. 9 bis 15, Code of Trade No. 20, 1970). Hierzu zählt die unrechtmäßige Veräußerung von Immobilien, der Schwarzmarkthandel, der illegale Devisentausch, Schmuggel, illegale Ausfuhr von Wertgegenständen und Devisen etc..
- Beleidigung des Präsidenten und Verbreitung von Falschnachrichten im Ausland (Dekret Nr. 840 v. 1986).
Welche weiteren Rechtsgrundlagen für
die Verfolgung zurückkehrender Asylantragsteller
darüber hinaus bestehen, ist aufgrund
der dekretären Rechtspraxis und der
unzureichenden Dokumentation irakischer
rechtswirksamer Dekrete nicht abschätzbar.
Während einerseits nicht mit Bestimmtheit
festgestellt werden kann, welche der genannten
Tatbestände tatsächlich in der
irakischen Rechtspraxis im Falle einer
Asylantragstellung im Ausland als erfüllt
angesehen würde, bestehen doch deutliche
Hinweise dafür, dass die Stellung
eines Asylantrages und die damit verbundene
Darlegung der Vorverfolgungsgeschichte
im Herkunftsland als Straftatbestand aufgefasst
wird. Diese ergeben sich aus den Grundlagen
des irakischen Rechtsprechung sowie aus
dem in der Verfassung niedergelegten Staatsverständnis.
- "Nationale Interessen": Schon per Verfassung wird den Grundrechten irakischer Staatsbürger ein langer Katalog von "Grundpflichten" gegenübergestellt (1). Hierzu zählen beispielsweise die Pflicht, staatliches Eigentum zu bewachen und staatliche Interessen zu schützen (Art.15), die Pflicht zur Unterstützung staatlicher Organe (Art. 13), die Ausrichtung privaten (auch ökonomischen) Handelns nach den Vorgaben des Staates (Art. 16). Als Essenz dieser Grundpflichten formuliert Art. 10 irak. Verf., "dass jeder Bürger seine Pflichten in Gänze erfüllt." Diese Definition vorausgesetzt berühren eine Vielzahl von Äußerungen und Handlungen das "nationale Interesse" und werden nach dem Maßstab "politischer" Tatbestände sanktioniert.
- Zur Feststellung der Identität irakischer Staatsbürger, die Ausweispapiere bei der irakischen Botschaft beantragen, wird diesen ein Fragebogen des irakischen Nachrichtendienstes Al-Amn al-Amm ausgehändigt, der dezidiert nach politischen Aktivitäten im Ausland fragt. Im selben Abschnitt wird auch erfragt, ob ein Asylantrag gestellt wurde. Weiter wird in diesem Formular nach Namen und Aufenthaltsort von Angehörigen im Irak gefragt, sowie nach weiteren Kontakten.
- In Berichten von Amnesty International (2), vom US Department of State (3), sowie des UN-Sonderberichterstatters für Menschenrechte im Irak wird von Repression gegenüber Familienangehörigen berichtet, deren Verwandte ins Ausland geflohen sind. Im Lagebericht des Auswärtigen Amts wird unter dem Hinweis auf die praktizierte Sippenhaft im Irak von "Verhören von Angehörigen von Regierungsangestellten, die von Auslandsbesuchen nicht zurückgekehrt sind" berichtet (4).
- Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat im vergangenen Jahr von vermehrten Auslandsaktivitäten der irakischen Geheimdienste berichtet. Vor allem Flüchtlingsunterkünfte, in denen sich viele irakische Asylsuchende aufhalten, seien in diesem Zusammenhang von gesteigertem Interesse.
- Zahlreiche Fälle von Verhaftungen wurden in den letzten Jahren bekannt von Personen, die aus dem kurdischen Nordirak aufgrund dringender Notwendigkeiten (besondere ärztliche Behandlung, Passfragen, Klärung von Eigentumsverhältnissen, Familienangelegenheiten) aus den derzeit kurdisch kontrollierten nördlichen Gebieten in den Zentralirak eingereist sind (5).
- Ein weiterer Beleg dafür, dass irakische Behörden ein Interesse an Informationen über Rückkehrer haben, liefert das UNHCR. Das Hochkommissariat hat 1998 sein freiwilliges Rückkehrerprogramm aus dem Iran in den Nordirak eingestellt, nachdem die irakische Regierung die Aushändigung von Namenslisten der Rückkehrer verlangt hat. Darüber hinaus bestand die irakische Regierung darauf, dass die Rückkehrer in den Nordirak zuerst durch zentralirakisches Territorium passieren müssten.
Insgesamt ist daher festzuhalten, dass durch eine Asylantragstellung in Deutschland potentiell mehrere Straftatbestände erfüllt werden. Die irakische Regierung verhält sich gegenüber der Tatsache, dass irakische Staatsbürger sich im Ausland aufhalten nicht gleichgültig - dies insbesondere auch vor dem Hintergrund eines jüngst angedrohten Umsturzes (möglicherweise mit Unterstützung der irakischen Opposition). Durch die Asylantragstellung im Ausland werden darüber hinaus hohe Rechtsgüter im Sinne der irakischen Verfassung verletzt, die über den Straftatbestand der Landesflucht hinausreichen. Eine Verfolgung erscheint - auch unabhängig vom Tatbestand der illegalen Landesflucht - als äußerst wahrscheinlich, nach gängigem irakischen Rechtsverständnis sogar als geboten.
2. Stellungnahmen des Deutschen Orient Institutes als typische gutachterliche Vorgehensweise im Falle des Irak
Zu den Stellungnahmen des Deutschen Orient
Instituts ist anzumerken, dass dieses,
wie alle mit dem Irak befassten Institutionen
und Organisationen, vor dem grundsätzlichen
Problem einer äußerst eingeschränkten
Informationsgewinnung über die tatsächliche
Alltagspraxis im Lande selbst steht. So
stützt das DOI seine Einschätzung
nicht auf dargelegtes Wissen über
tatsächliche Vorkommnisse, sondern
schöpft diese aus einem scheinbaren
Allgemeinverstand dem Irak gegenüber.
So heißt es dort beispielsweise:
"Dass die Asylantragstellung in
den europäischen Ländern die
einzige Möglichkeit ist, überhaupt
irgendeinen Aufenthaltstitel zu erlangen,
dürfte sich unserer Einschätzung
nach inzwischen bis zu den irakischen
Behörden durchgesprochen haben.
Das gehört einfach zum Allgemeinwissen..."
(Hervorhebung durch den Autor) An anderer
Stelle heißt es: "Jeder
im Irak weiß, dass in Westeuropa
Aufenthaltstitel nur im Wege der Asylbeantragung
zu erlangen sind. (...) Die Stellung eines
Asylantrages als solches ist gleichsam
normale Realität....". In
den weiteren Ausführungen leitet
das DOI aus diesem Allgemeinverständnis
eine Spekulation über die möglichen
Handlungsweisen irakischer Behörden
ab: "Man wird deshalb zum gegenwärtigen
Zeitpunkt davon ausgehen müssen,
dass das irakische Regime in der Tat genau
weiß, dass die Ausreise und/oder
Auswanderung (...) keine politische Bedeutung
im engeren Sinne hat. (...) Hinsichtlich
der Asylantragstellung im westlichen Ausland
ist zu unterstellen, dass die irakischen
Machthaber sehr wohl wissen, dass dort
eine Aufenthaltserlaubnis nur über
die Beantragung von Asyl erlangt werden
kann... (...) Bei illegal ausgereisten
nicht qualifizierten männlichen Arbeitskräften
wird man am ehesten seitens der
irakischen Behörden Verständnis
und eine gewisse Großzügigkeit
annehmen können...".
(Hervorhebung durch den Autor) Gleichzeitig
hebt das DOI hervor: "Dem Deutschen
Orient Institut ist auch kein Fall bekannt,
in dem die illegale Ausreise zu Strafen
geführt hat." Dies ist schlechterdings
auch unmöglich, da eine Abschiebung
abgelehnter Asylsuchender aus Deutschland
nach Irak bislang nicht stattgefunden
hat. Umgekehrt kann das DOI offenkundig
keine Fälle anführen, in denen
die irakischen Behörden nachweislich
von der Möglichkeit der Strafverfolgung
abgesehen haben.
Die Argumentation des DOI stützt
sich demnach primär nicht auf Fakten,
sondern auf Schlussfolgerungen, zu deren
Begründung lediglich ein angenommenes
(!) allgemeines Wissen über die europäische
Asylpraxis im Irak angeführt wird.
Selbst unterstellt, den irakischen Behörden
sei der Umfang und die Bedeutung des Asylverfahrens
bekannt (beim DOI: "dürfte sich
durchgesprochen haben"), so gibt
es keinerlei Hinweis dafür, dass
diese aufgrund dessen einen nach irakischem
Rechtsverständnis schwerwiegenden
Straftatbestand großzügig und
mit Verständnis nicht ahndeten. Weder
Großzügigkeit und Verständnis
aber, noch Rücksichtnahme auf eine
tatsächliche "politische Bedeutung"
können als Handlungsmotive irakischer
Verfolgungsorgane angenommen werden. Es
ist im Gegenteil sehr gut dokumentiert,
dass die irakischen Behörden beispielsweise
bei der Durchführung der sogenannten
Anfal Kampagne gegen die Kurden in den
Achtziger Jahren oder aber bei den militärischen
Kampagnen gegen die schiitische Bevölkerung
zum Anfang der Neunziger Jahre, sich der
Tatsache bewusst waren, Menschen zu bestrafen,
denen keine subjektive Schuld zugesprochen
werden konnte. Dies gilt ebenfalls in
den dokumentierten Fällen von Sippenhaft.
Auch die Annahme, die irakischen Behörden
könnten alleine aufgrund der Masse
an Asylanträgen sich in ihrer Haltung
beeinträchtigt sehen, dass diese
als Straftatbestand zu ahnden seien, scheint
angesichts der bekannten Verfolgungspraxis
im Irak und zumal angesichts der schwerwiegenden
Konsequenzen für irakische Asylantragsteller
unangemessen.
Das DOI führt hingegen die weitere
irakische Rechtsprechung nicht an.
Fraglich muss vor diesem Hintergrund auch der Bericht des Niederländischen Außenministeriums erscheinen, der im Frühjahr 2001 innerhalb der Niederlande zu tiefgehenden politischen Auseinandersetzungen geführt. Die seinerzeit bekannt gewordene Tatsache, dass der angebliche Delegationsbericht des Außenamtes nicht auf Erkenntnissen beruht, die während einer Vorortbestandaufnahme gesammelt, sondern vielmehr im Amt selbst in Den Haag zusammengetragen wurden, führte dazu, dass der Bericht zum Thema einer parlamentarischen Anhörung in der Zweiten Kammer des Niederländischen Parlamentes wurde. Im Rahmen dieser Anhörung, an der u.a. Vertreter des Internationalen Roten Kreuzes, der International Organisation for Migration (IOM) und des UNHCR, sowie ein Mitarbeiter von WADI teilnahmen, wurden die Darstellungen einhellig als unzutreffend und beschönigend kritisiert. Ungeachtet dessen verweist auch das Außenamt darauf, dass "keine Beispiele bekannt" seien, in denen rückkehrende Asylantragsteller verfolgt würden. Über die in dem Bericht genannten Beispiele von Rückkehrern, die unbehelligt geblieben sein sollen, hat das Amt bis heute keine weiteren Informationen vorlegen können. Demnach muss auch hier in Frage gestellt werden, inwiefern diese Fälle im Hinblick auf abgelehnte Asylbewerber aus Deutschland von Aussagekraft sind.
Auch nach internen Leitsätzen des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zum Irak wird neuerdings eine Rückkehrgefährdung irakischer Asylantragsteller generell in Zweifel gezogen . Das gleiche gilt für den Lagebericht des Auswärtigen Amtes.. Seitdem werden irakische Asylsuchende im Erstverfahren vermehrt abgelehnt, mit der Begründung, eine beachtliche Gefahr der Verfolgung bestehe nicht (6).
Diese Einschätzung stützt sich auf folgende Hinweise:
- Das Dekret Nr. 110 des irakischen Präsidenten v. 28.6.1999, das befristet auf ein Jahr Rückkehrern einen Verzicht auf Bestrafung wegen des Vergehens der illegalen Ausreise versprach.
- Die Angaben des Auswärtigen Amtes über rund 3.000 unter dem Mandat des UNHCR aus dem Iran freiwillig zurückgekehrte irakische Flüchtlinge.
- Die Angaben des Auswärtigen Amtes über Iraker, die von jordanischen Behörden in den Irak ausgewiesen werden.
2.1. Dekret Nr. 110 v. 28. Juni 1999
Das Dekret Nr. 110 vom 28. Juni 1999, ursprünglich auf ein Jahr befristet und vom irakischen Außenministerium (!) zum Jahrestag des Erlasses 2000 auf unbegrenzte Zeit verlängert, verspricht Straffreiheit für irakische Staatsangehörige, die das Land "illegal verlassen haben", bzw. von einem "dienstlichen Auslandsaufenthalt nicht zurückgekehrt sind". Unabhängig von der generell zu stellenden Frage, welcher Wert der Praxis von Amnestieerlassen im Irak beizumessen ist - zumal dann, wenn nicht einmal die minimalen, nach irakischer Verfassung festgeschriebenen, formalen Anforderungen des Rechtsweges eingehalten werden (7)- ist für die Einschätzung der praktischen Konsequenzen von zentraler Bedeutung, dass die Gültigkeit der Amnestie von vornherein schon lediglich auf die "illegale Ausreise" gemäß irak. StGB § 111, Art. 25 von 1969 beschränkt ist. Andere Straftatbestände bleiben von dem insgesamt fragwürdigen Amnestieerlass mithin unberührt.
Insgesamt sind Amnestieerlassen im Irak
große Zweifel entgegenzubringen.
Die irakische Rechtspraxis ist von Willkür
geprägt, Dekrete werden mitunter
nachträglich zur "Legalisierung"
bereits erfolgter Sanktionen erlassen
(8). Dekrete werden regelmäßig
nicht öffentlich gemacht oder sind
nur einem kleinen Personenkreis bekannt
(9) und werden nicht als bindendes
Rechtsmittel, sondern vielmehr als
"administrative Vollmacht zum
exekutiven Eingriff" verstanden
(10). Insbesondere können
keinerlei Rechtsmittel eingelegt werden,
sollte das Amnestiedekret im Einzelfall
nicht eingehalten werden.
Einschränkend kommt hinzu, dass bestimmte
Berufsgruppen von dem Amnestiedekret ausgeschlossen
sind, ohne dass diese genauer benannt
wurden. Wie das Menschenrechtszentrum
der Kommunistischen Partei Irak am 6.
Februar 2002 berichtet, wurde am 2. Januar
2002 Abdul Mun'im Farhan Shehab gem. Dekret
Nr. 806 im Abu Ghraib Gefängnis bei
Bagdad "wegen des Versuchs illegaler
Landesflucht" hingerichtet. Es
handelte sich hierbei um ein Mitglied
des Militärs im unteren Rang. Über
bereits in der Vergangenheit erlassene
Amnestiedekrete berichtete der damalige
Sonderberichterstatter für Menschenrechte
im Irak vor der Menschenrechtskommission
der Vereinten Nationen Max van der Stoel
1995: "Tatsächlich gibt es
Berichte über verschiedene Fälle,
in denen Personen, die zurückkehrten
oder sich stellten, verhaftet wurden.
Einige wurden verurteilt und für
gewisse Vergehen bestraft und manche sind
einfach verschwunden. (11)"
2.2. Rückkehrer aus Iran
Aus dem bereits genannten ergibt sich,
dass qualitative Unterschiede zwischen
verschiedenen Gruppen von Flüchtlingen
bestehen. Je nach Herkunft, beruflicher
Stellung, Art der Ausreise und Flucht,
sowie Wahl des Aufnahmelandes werden unterschiedliche
Tatbestände erfüllt.
So muss zwingend unterschieden werden
zwischen Vertriebenen (infolge von Krieg
und Katastrophen) und qualifizierten Flüchtlingen
(im Sinne des UNHCR-Verfahrens), bzw.
individuell Geflohenen, die sich über
die einfache Landesflucht hinaus anderer
Vergehen im Sinne des irakischen StGB
schuldig gemacht haben, bzw. in Konflikt
mit dem irakischen Staat und seinen Organen
geraten sind. In jedem Falle müssten
beim Verweis auf die Rückkehr von
irakischen Flüchtlingen aus dem Iran
folgende Umstände berücksichtigt
werden:
1. Über den Verbleib der Rückkehrer im Irak liegen keinerlei Erkenntnisse vor. Weder UNHCR noch das Internationale Rote Kreuz verfügen über Monitoring-Strukturen im Zentralirak, die eine effektive Kontrolle tatsächlich gewährleisten könnten. Die im Lagebericht des Auswärtigen Amtes verwandte Formulierung, dass diesen sicherlich bekannt geworden wäre, wenn den Rückkehrern etwas zugestoßen sei, muss vor dem Hintergrund irakischer Herrschaftspraxis absurd erscheinen.
2. Es liegen keinerlei Kenntnisse darüber vor, um wen es sich bei diesen Rückkehrern handelt. Möglicherweise befinden sich darunter jene POW (Kriegsgefangene), die nach Abschluss bilateraler Verträge zwischenzeitlich von Teheran entlassen wurden. Darüber hinaus handelt es sich zumal bei vielen irakischen Flüchtlingen im Iran um Menschen, die während kriegerischer Auseinandersetzungen im Verlauf des letzten Golfkrieges über die Grenze flohen und im Iran Schutz vor Kampfhandlungen suchten. Es handelt sich hierbei nicht um individuelle oder "qualifizierte" Flüchtlinge. Rückkehrern aus dem Iran, die während des Golfkrieges vor den militärischen Auseinandersetzungen geflohen sind, wird naheliegender Weise ein geringeres Interesse entgegengebracht, als Flüchtlingen, die individuell in Europa einen Asylantrag gestellt haben.
3. Von Relevanz ist hier ebenfalls, wo und unter welchen Umständen die vermeintlichen Rückkehrer im Iran gelebt haben. Haben diese dort versucht als Konventionsflüchtlinge durch das UNHCR anerkannt zu werden? Wann sind die vermeintlichen Rückkehrer in den Iran geflohen? Zu berücksichtigen wäre hierbei, dass irakische Flüchtlinge im Iran in den vergangenen Jahren sich einem zunehmenden Druck ausgesetzt sehen, das Land wieder zu verlassen. So ist es den meisten Flüchtlingen nicht erlaubt, ihre Lager zu verlassen oder sich dauerhaft anzusiedeln. Laut Amar Appeal leben bis zu 400.000 Flüchtlinge, Opfer der Zerstörungskampagne in den südirakischen Marschen, alleine im Südiran in Flüchtlingslagern, die kürzlich Hans Branscheidt von medico besuchen konnte und als katastrophal bezeichnete. Es mangele an medizinischer Versorgung, selbst an ausreichender Versorgung mit Nahrungsmitteln. Mitte September 2001 wurde Iranern verboten, irakische Staatsbürger einzustellen, Ehen zwischen Irakern und Iranern sind verboten (12).
4. Es handelt sich bei Rückkehrern aus dem Iran um freiwillige Rückkehrer, insofern, als diese nicht von den Behörden abgeschoben werden. UNHCR verlangte die Unterzeichnung einer Einverständniserklärung, mit der die Rückkehrer zugleich darüber informiert wurden, dass UNHCR über keinerlei Monitoring-Strukturen im Irak verfügt.
Weder sind Einzelheiten über die Behandlung der Rückkehrer im Irak bekannt, noch lassen sich Rückschlüsse auf die Behandlung von rückkehrenden Flüchtlingen, die in Europa einen Asylantrag gestellt haben, ziehen.
2.3. Ausgewiesene aus Jordanien
Die im Lagebericht des Auswärtigen Amts genannten "täglich stattfindenden Abschiebungen irakischer Staatsbürger aus Jordanien" (13) stehen in keinem direkten Zusammenhang zu dem fraglichen Dekret No. 110 oder der Frage der Rückkehrgefährdung aufgrund der Asylantragstellung.
1. Aufgrund der Visumsfreiheit der Iraker für Jordanien halten sich etliche zehntausend irakische Staatsbürger in Jordanien auf. Es existiert ein relativ offener Grenzverkehr, ganze Busladungen irakischer Staatsbürger werden nach Amman gebracht, wo ein reger Schwarzmarkt blüht. Dort wird verkauft, was die desolate Embargoökonomie des Irak noch bietet und eingekauft, woran Mangel herrscht. Jordanien ist auch eines jener Länder, über die Iraker ins sichere Ausland zu fliehen versuchen. Üblicherweise versucht man in Amman Kontakt zu Schlepperorganisationen aufzunehmen. Einen Asylantrag in Jordanien stellen diese Flüchtlinge nicht. Nur eine verschwindend kleine Minderheit beantragt im Büro des UNHCR die Feststellung des Flüchtlingsstatus gem. Genfer Flüchtlingskonvention. Es handelt sich bei den Zurückgeschobenen folgerichtig nicht um qualifizierte Flüchtlinge, sondern in der überwiegenden Mehrzahl lediglich um Iraker, deren sechsmonatige Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist.
2. Diese "abgeschobenen" Iraker haben sich von daher auch keinen illegalen Grenzübertritt zu Schulde kommen lassen, da die Einreise nach Jordanien für Iraker ohne Formalitäten oder Visum legal jederzeit möglich ist. Sie haben sich lediglich einer Überschreitung der Aufenthaltsdauer gegenüber den jordanischen Behörden schuldig gemacht.
3. Jordanien ist - wie die Visumsfreiheit zeigt, aber auch die Tatsache, dass irakische Sicherheitsbehörden auf jordanischem Gebiet operieren dürfen - kein feindliches Ausland.
4. Die Tatsache, dass die "abgeschobenen"
Händler dennoch von den irakischen
Behörden verhört werden, spricht
hingegen für ein gesteigertes Interesse
des irakischen Staates zu erfahren, um
wen es sich bei Zurückgeschobenen
aus Jordanien handelt.
Rückschlüsse auf die Behandlung
von abgeschobenen (also nicht freiwillig
zurückkehrenden) Flüchtlingen
und freiwillig rückkehrenden Asylantragstellern
aus anderen Staaten können nicht
gezogen werden. Kenntnisse über die
Behandlung selbst dieser freiwilligen
aus den Nachbarstaaten Zurückgekehrten
liegen aufgrund fehlender Monitoring-Strukturen
nicht vor. Über die Behandlung von
Flüchtlingen, die durch Stellung
eines Asylantrages im Ausland andere Straftatbestände
erfüllt haben, lassen sich ebenfalls
keine gesicherten Erkenntnisse ableiten.
3. Wahrscheinlichkeitseinschätzung & kumulative Verfolgungsgründe
Die Tatsache, dass eine Rechtssicherheit
im Irak nicht existiert verweist die Einschätzung
einer tatsächlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit
bis zu einem gewissen Grad in den Bereich
der Spekulation. Denn in der Tat ist nicht
abschätzbar, ob irakische Verfolgungsbehörden
von den ihnen gegebenen rechtlichen Möglichkeiten
zur Verfolgung von rückkehrenden
Asylantragstellern in jedem Falle Gebrauch
machen werden, während zugleich hinlänglich
dokumentiert ist, dass diese Organe durch
das Fehlen einer Rechtsgrundlage in ihren
Verfolgungsmaßnahmen sich nicht
behindert sehen. Auch würde eine
internationale Beobachtung und Kontrolle
- so sie denn stattfände - der Behandlung
rückkehrender Flüchtlinge die
irakischen Behörden nicht von der
Vollstreckung von Strafen abhalten, wenn
sie dies für angebracht hielte. Hier
sei nur daran erinnert, dass trotz internationaler
Proteste 1990 ein britischer Journalist
in Bagdad exekutiert wurde aufgrund der
Tatsache, dass er persischer Abstammung
war. Vor dem Hintergrund der bekannten
Verfolgungspraxis irakischer Behörden
und der von internationalen Menschenrechtsorganisationen
sowie den UN wiederholt angemahnten verheerenden
Menschenrechtssituation im Lande davon
auszugehen, dass die konstatierte Willkür
ausgerechnet in diesem Falle in Form besonderer
Milde zum Ausdruck gebracht würde,
würde den Bogen zweifellos überspannen.
Umgekehrt liegen keine Beispiele dafür
vor, dass die irakischen Verfolgungsbehörden
von ihren Möglichkeiten nicht Gebrauch
machen würden. Das fragliche Amnestiedekret
ist de jure nicht mehr gültig, de
facto ohnehin fraglich. Die zentralen
Argumente, die gegen die allgemein angenommene
Gefährdung aufgrund einer Asylantragstellung
in Deutschland ins Feld geführt werden,
reichen zudem nicht aus, eine konkrete
Gefährdung auszuschließen,
die de jure streng genommen geboten wäre,
da mit der Asylantragstellung in Deutschland
im irakischen Rechtsverständnis hohe
Rechtsgüter verletzt werden. Die
bekannte Verfolgungspraxis im Irak legt
vielmehr nahe, dass eher von einer Ausweitung,
als von einer Einschränkung der Verfolgungsmaßnahmen
auszugehen ist.
Selbst unterstellt, die Asylantragstellung im Ausland alleine würde im Irak nicht als Straftat geahndet werden, muss von einer Rückkehrgefährdung ausgegangen werden. Entscheidend ist hier, dass bei einer Rückkehr aus Deutschland der Asylsuchende zum Gegenstand des Interesses irakischer Behörden gerät. So muss vor dem Hintergrund der irakischen Rechtspraxis davon ausgegangen werden, dass die Möglichkeiten, die das irakischen StGB bzw. die einschlägigen Dekrete bieten, den Auslandsaufenthalt und die Asylantragstellung zu sanktionieren, ergriffen werden, sofern andere, in ihrer Tragweite geringere Tatbestände auftreten oder ein anderweitiges Interesse der Verfolgungsbehörden an der Person des Rückkehrers besteht. Es muss zudem davon ausgegangen werden, dass auch bei Aussetzung der Strafe ein Rückkehrer dennoch als "unsicher" oder dissident betrachtet würde und er alleine von daher damit rechnen müsste, dass die Behörden zu einem späteren Zeitpunkt auf ihn zurückgreifen werden. Ein beachtlicher Teil der Menschenrechtsverletzungen, die in den vergangenen Jahren dem irakischen Regime nachgewiesen werden konnten, fußte auf keiner klar definierten Rechtsgrundlage. Im vergangenen Jahr stellte auf dem sechsten Country of Origin Seminar in Wien das UNHCR dementsprechend fest, dass eine drastische Verlagerung der Verfolgungsmaßnahmen zu verzeichnen sei: "Waren es zuvor noch "traditionelle" Opfer, die um Asyl suchten, also Mitglieder verbotener Parteien, Deserteure etc. - alle die unter den Verdacht politischer Opposition, realer oder imaginierter, fielen - (...) tauchten neue Opfer staatlicher Verfolgung auf: Personen, die für das Militär oder die Sicherheitsdienste gearbeitet hatten, für die staatlichen Medien oder in Lehrberufen. Sie waren niemals ernsthaft verdächtig, der Opposition anzugehören. (14)" Die hier nahegelegte Verschiebung in der irakischen Verfolgungspraxis hat dazu geführt, dass in vielen Fällen von irakischen Schutzsuchenden die Furcht vor Verfolgung auf mehreren Faktoren beruht, die "kumulativ" als Verfolgung gewertet werden können. Verfolgung aufgrund einer unterstellten Regimegegnerschaft basiert oft auf einem Misstrauen seitens der irakischen Behörden, das nicht immer logisch oder rational erscheinen mag. Verschiedene Faktoren können zusammengefasst zu einer unterstellten Regimegegnerschaft führen. Ähnlich bewertet das UNHCR in seiner Stellungnahme vom Juni 2002 die Rückkehrgefährdung in den Irak nach Asylantragstellung im Ausland. Mit Verweis auf die im UNHCR-Handbuch genannten "kumulativen" Verfolgungsgründe kommt das Amt zu dem Schluss: "Darüber hinaus kann nach Auffassung von UNHCR nicht ausgeschlossen werden, dass auch Personen, die den Irak unverfolgt verlassen haben, bei einer zwangsweisen Abschiebung in das von der irakischen Zentralregierung kontrollierte Gebiet möglicherweise Festnahmen, Inhaftierungen und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sind."
4. Conclusio
Die Gefahr einer Verfolgung aufgrund der vorangegangenen Asylantragstellung besteht im Irak nach wie vor. Hinweise auf eine etwaige Aussetzung der Verfolgung sind nicht substantiiert oder für die Einschätzung der Verfolgungswahrscheinlichkeit gegenüber Irakern, die einen Asylantrag in Deutschland gestellt haben, nicht anwendbar.
Thomas Uwer, Thomas v. der Osten-Sacken
-----------------------------------
(1) vgl. International Commission of
Jurists, Iraq and the rule of law, Geneva
1994
(2) vgl. u.a. AI, Country Report Iraq
2001
(3) US-Department of State, Country Report
Iraq 2001, Washington 2002
(4) Auswärtiges Amt: Lagebericht
Irak v. 5. September 2001, Az.: 508-516.80/3
IRQ
(5) US-Department of State, a.a.O.
(6) "Es besteht keine beachtliche,
das heißt überwiegende Wahrscheinlichkeit,
dass der unverfolgt ausgereiste Antragsteller
bei einer Rückkehr in den Irak allein
wegen seiner Asylantragstellung im Ausland
und der illegalen Ausreise eine politische
Verfolgung zu befürchten hätte.
(...) (Der) Rechtsprechung liegt weder
der neue Bericht des Auswärtigen
Amtes (...) wonach erstmals eine große
Zahl von 6.000 Rückkehrern in den
Machtbereich Bagdads zu verzeichnen ist,
ohne dass Repressionen gegen Rückkehrer
bekannt geworden sind, noch die Amtliche
Auskunft des Auswärtigen Amtes, wonach
keine Erkenntnisse über strafrechtliche
Verfolgungen von freiwillig zurückgekehrten
Flüchtlingen vorliegen (...) zu Grunde."
[Entscheidung Bundesamt Zirndorf, Ende
2001]
(7) Die Verfassung beschränkt die
Möglichkeit zum Erlass von Dekreten
auf den Revolutionären Kommandorat
bzw. das Präsidialbüro ein,
was vor dem Hintergrund irakischer Rechtsnormen,
die dem Präsidialamt praktisch unbeschränkte
Verfügungsmacht einräumen und
dieses damit gegenüber anderen staatlichen
Institutionen absichern, durchaus Sinn
ergibt. Weder Ministerien, noch andere
Institutionen haben demnach die Möglichkeit,
Dekrete zu erlassen, aufzuheben oder zu
verlängern.
(8) UNHCR / ACCORD: 6th Country of Origine
Seminar, Iraq, Vienna 2000
(9) vgl. ebd.; bzw. International Commission
of Jurists: Iraq and the Rule of Law,
Geneva 1994
(10) vgl.:Dr. Tariq Ali Al-Saleh: The
Supremacy of Law and Justice, in: The
Jurist, Iraqi Jurist´s Association,
London 2001
(11) Situation of Human Rights in Iraq,
submitted by Mr. Max van der Stoel, Special
Rapporteur of the Commission on Human
Rights, E/CN.4/1996/12, 4 September 1995
(12) Siehe auch: Amar Appeal: "Iraqi
Marshlands: Prospects" - First draft
paper. (London 21 May 2001)
(13) Auswärtiges Amt, a.a.O.
(14) a.a.O.